Klasse C/CE

  • Klasse C –LKW
  • zulässige Gesamtmasse über 3,5 t (nach oben keine Beschränkkung) inkl. Anhänger bis 750 kg
  • Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
  • beinhaltet die Klasse C1
  • ab 21 Jahren möglich (18 Jahre)
  • die theoretische Ausbildung besteht aus 16 Unterrichtseinheiten
    (davon 10 klassenspezifisch)
  • bei der praktischen Ausbildung sind 10 Sonderfahrten vorgeschrieben
    (5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten)
  • bei einem Vorbesitz der Klasse C1 umfasst die praktische Ausbildung 5 Sonderfahrten (3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrten und 1 Beleuchtungsfahrten)
  • eine theoretische und praktische Prüfung muss absolviert werden

 

  • Klasse CE –LKW mit Anhänger
  • Zugfahrzeug der Klasse C inkl. Anhänger über 750 kg
  • ab 21 Jahren möglich (18 Jahre)
  • die theoretische Ausbildung besteht aus 10 Unterrichtseinheiten
    (davon 4 klassenspezifisch)
  • bei der praktischen Ausbildung sind 10 Sonderfahrten vorgeschrieben
    (5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten)
  • bei einer gemeinsamen Ausbildung der Klassen Klasse C und CE sind bei der praktischen Ausbildung 14 Sonderfahrten vorgeschrieben (8 Überlandfahrten, 3 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten)
  • eine theoretische und praktische Prüfung muss absolviert werden

 

Wissenswertes:

  • Wird eine Fahrerlaubnis C/CE nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr gefahren werden
  • Wird innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung beantragt, wird prüfungsfrei verlängert

Ist der Führerschein der alten Klasse 2 vorhanden…

  • darf man nur noch bis zu seinem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klasse C und CE fahren
  • spätestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres muss der alte Führerschein gegen einen neuen umgetauscht sein
  • wer umtauscht erhält dann die Klassen B, BE, B96, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet
  • Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und über das Sehvermögen
  • wer nicht umtauscht, darf ab dem
    50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren
    65. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C1/C1E mehr fahren.