- Klasse C –LKW
- zulässige Gesamtmasse über 3,5 t (nach oben keine Beschränkkung) inkl. Anhänger bis 750 kg
- Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
- beinhaltet die Klasse C1
- ab 21 Jahren möglich (18 Jahre)
- die theoretische Ausbildung besteht aus 16 Unterrichtseinheiten
(davon 10 klassenspezifisch) - bei der praktischen Ausbildung sind 10 Sonderfahrten vorgeschrieben
(5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten) - bei einem Vorbesitz der Klasse C1 umfasst die praktische Ausbildung 5 Sonderfahrten (3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrten und 1 Beleuchtungsfahrten)
- eine theoretische und praktische Prüfung muss absolviert werden
- Klasse CE –LKW mit Anhänger
- Zugfahrzeug der Klasse C inkl. Anhänger über 750 kg
- ab 21 Jahren möglich (18 Jahre)
- die theoretische Ausbildung besteht aus 10 Unterrichtseinheiten
(davon 4 klassenspezifisch) - bei der praktischen Ausbildung sind 10 Sonderfahrten vorgeschrieben
(5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten) - bei einer gemeinsamen Ausbildung der Klassen Klasse C und CE sind bei der praktischen Ausbildung 14 Sonderfahrten vorgeschrieben (8 Überlandfahrten, 3 Autobahnfahrten und 3 Beleuchtungsfahrten)
- eine theoretische und praktische Prüfung muss absolviert werden
Wissenswertes:
- Wird eine Fahrerlaubnis C/CE nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr gefahren werden
- Wird innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung beantragt, wird prüfungsfrei verlängert
Ist der Führerschein der alten Klasse 2 vorhanden…
- darf man nur noch bis zu seinem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klasse C und CE fahren
- spätestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres muss der alte Führerschein gegen einen neuen umgetauscht sein
- wer umtauscht erhält dann die Klassen B, BE, B96, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet
- Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und über das Sehvermögen
- wer nicht umtauscht, darf ab dem
50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren
65. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C1/C1E mehr fahren.